Gesetzlicher Betreuungsanspruch: Kein Rundum-Sorglos-Paket
Zurücklehnen und abwarten – der Kitaplatz ist ja sicher? So funktioniert der Rechtsanspruch auf Betreuung leider nicht. Zwar ist er formal eine Erleichterung bei der Suche nach einem geeigneten Kitaplatz, in der Praxis entlastet er aber nur minimal: Eltern müssen sich nach wie vor in Eigeninitiative und möglichst frühzeitig um einen Kitaplatz kümmern und ggf. alternative Angebote suchen, etwa eine weiter entfernt liegende Kita, eine Tagesmutter oder eine andere private Einrichtung.
Der Rechtsanspruch regelt daher vor allem die finanziellen Aspekte: Falls Eltern höhere Kosten für die Kinderbetreuung haben, weil es keinen Platz in einer öffentlichen Krippe oder Kita gibt, übernimmt die Kommune diese Mehrkosten.
Von der Kommune bereitgestellte Kitaplätze müssen angenommen werden
Obwohl jedes Kind ab einem Jahr Anspruch auf einen Betreuungsplatz hat, ist die Betreuung aber nicht verpflichtend – daran ändert auch der Rechtsanspruch nichts. Selbstverständlich können Eltern weiterhin die Krippe oder Kita auswählen, die am besten zu ihrem Kind und ihren Arbeitszeiten passt. Es gibt aber keine Garantie, dass sie in dieser Einrichtung einen Platz bekommen. Wenn ein anderer geeigneter Betreuungsplatz in der Kommune zur Verfügung steht, müssen die Eltern diesen nutzen. Tun sie es nicht, verfällt der Betreuungsanspruch.
Die wichtigsten Fragen zum Rechtsanspruch auf Betreuung
1. Gilt der Rechtsanspruch nur für erwerbstätige Eltern?
Der Anspruch auf Betreuung gilt für jedes in Deutschland lebende Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern.
2. Habe ich Anspruch auf einen Platz in der nächstgelegenen Kita?
Nein. Der gesetzliche Anspruch sieht lediglich vor, dass die Kita in zumutbarer Entfernung liegen muss. Ein Platz in der Kita um die Ecke oder in der Wunsch-Krippe ist durch den Rechtsanspruch also nicht gesichert – hier helfen nur frühzeitiges Anmelden, möglichst in verschiedenen Einrichtungen.
3. Für wie viele Stunden Betreuungszeit gilt der Rechtsanspruch?
Wie viele Stunden ein Kind pro Woche mindestens betreut werden muss, ist im Betreuungsgesetz nicht festgelegt. Es muss mindestens eine Halbtagsbetreuung zur Verfügung stehen, jedoch können nicht nur berufstätige Eltern Ganztagsbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen. In der Praxis handhaben es Kitas meist so, dass berufstätige Eltern bei der Vergabe der Ganztagsplätze bevorzugt werden – die restlichen Ganztagsplätze stehen dann auch den Familien offen, in denen ein Elternteil zu Hause ist.
4. Wie weit darf der Krippen- oder Kitaplatz maximal vom Wohnort entfernt sein?
Laut dem Gesetz muss der tägliche Weg in die Kita für Eltern und Kinder „zumutbar“ sein – das kann durchaus für eine Fahrtzeit von einer halben Stunde gelten. Genaue Kilometerzahlen oder Zeitangaben gibt es nicht – aber auch die Erreichbarkeit der Kita sowie die Arbeitszeiten der Eltern entscheiden darüber, ob die Anfahrt zumutbar ist oder nicht.
5. Wie klage ich einen Krippen- oder Kitaplatz ein?
Voraussetzung für ein Klageverfahren sind Absagen von allen verfügbaren öffentlichen Kindergärten. Erst wenn ihr schriftlich belegen könnt, dass kein Kitaplatz zur Verfügung steht, könnt ihr euren Anspruch auf Betreuung gerichtlich geltend machen. In diesem Fall übernimmt die Kommune die Mehrkosten für die Betreuung durch eine private Kita oder eine Tagesmutter. Um das Verfahren zu beschleunigen, solltet ihr euch in jedem Fall schon vor der Klage um eine private Betreuungsmöglichkeit kümmern – die Kosten werden im Zweifelsfall rückwirkend erstattet.
6. Wie viel kostet eine Kitaplatzklage?
Wenn ihr mit der Kitaplatzklage erfolgreich seid, fallen keine Kosten an. Sollte die Klage scheitern, tragen die Eltern die Verfahrenskosten und die Anwaltskosten, falls sie einen Anwalt beauftragt haben. Das kann zwischen 500 und über 2000 Euro kosten.
7. Kann ich meinen Verdienstausfall geltend machen?
Wenn Eltern und Kommune alle Möglichkeiten einer öffentlichen oder privaten Betreuung ausgeschöpft haben und nachweislich kein geeigneter Betreuungsplatz für ein Kind zur Verfügung steht, sind die Eltern im schlimmsten Fall gezwungen, ihren Job zurückzustellen bzw. die Elternzeit zu verlängern. Den Verdienstausfall können sie als Schadenersatz im Wege der Amtshaftung gesetzlich geltend machen.